Überstunden in Österreich – einfach erklärt

Überstunden in Österreich – einfach erklärt

Was Überstunden sind, wie viele erlaubt sind, Zuschlag, Zeitausgleich, Ablehnungsrecht und Verfallsfristen – verständlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber.

Extra gearbeitet – aber was gilt rechtlich? In Österreich regelt das Arbeitszeitgesetz (AZG) die Grenzen und die Vergütung. Hier die wichtigsten Regeln zu Überstunden, verständlich und ohne Juristen-Deutsch.

Was sind Überstunden?

Von Überstunden spricht man, wenn die gesetzliche Normalarbeitszeit überschritten wird – also mehr als 8 Stunden am Tag oder mehr als 40 Stunden in der Woche (§ 6 AZG).

Oft verwechselt wird das mit Mehrarbeit. Der Unterschied ist wichtig:

  • Mehrarbeit = Stunden über Ihre vertragliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit, aber noch unter der gesetzlichen Grenze von 40 Stunden pro Woche. Beispiel: Der Kollektivvertrag sieht 38,5 Stunden vor, Sie arbeiten 40 Stunden – das sind 1,5 Stunden Mehrarbeit, noch keine Überstunde.
  • Überstunden = alles über 40 Stunden pro Woche oder 8 Stunden am Tag hinaus.

Bei Teilzeit gilt dasselbe Prinzip: Wer laut Vertrag 20 Stunden pro Woche arbeitet und 30 Stunden leistet, hat 10 Stunden Mehrarbeit. Erst ab der 40-Stunden-Grenze fallen Überstunden an.

Mehr zur Berechnungsgrundlage finden Sie im Artikel zur Normalarbeitszeit in Österreich.

Muss ich Überstunden leisten?

Grundsätzlich nein – aus dem Gesetz allein ergibt sich keine allgemeine Pflicht, Überstunden zu leisten. Das bestätigen auch WKO und Arbeiterkammer.

Überstunden sind nur zulässig, wenn

  • sie im Dienstvertrag, Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen sind,
  • das Gesetz sie in bestimmten Situationen erlaubt (z. B. bei erhöhtem Arbeitsbedarf, § 7 AZG), oder
  • ein betrieblicher Notstand vorliegt.

Der Arbeitgeber muss dabei berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers respektieren – etwa Familienpflichten oder Gesundheit (§ 6 AZG).

Wie viele Überstunden sind erlaubt?

Das Gesetz setzt klare Obergrenzen. In den meisten Fällen gilt:

  • Maximal 20 Überstunden pro Woche (bei erhöhtem Arbeitsbedarf, § 7 AZG)
  • Höchstens 12 Stunden am Tag und 60 Stunden pro Woche – das absolute Limit, Normalarbeitszeit und Überstunden zusammen (bei üblicher 8-Stunden-Normalarbeitszeit sind das am Tag höchstens 4 Überstunden)
  • Im Durchschnitt von 17 Wochen darf die Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten

Der Kollektivvertrag kann die Arbeitszeit anders verteilen (sog. Durchrechnung) – dann gelten teils andere Wochenwerte, solange der Durchschnitt stimmt. Deshalb lohnt sich immer ein Blick in den eigenen KV. Einen kompakten Überblick über alle AZG-Grenzen bietet unser Artikel zum Arbeitszeitgesetz.

Ab wann darf ich ablehnen?

Seit der AZG-Reform ab 1. September 2018 gilt: Haben Sie an einem Tag bereits 10 Stunden gearbeitet oder in einer Woche 50 Stunden, dürfen Sie weitere Überstunden ohne Begründung ablehnen.

Der Arbeitgeber darf Sie deswegen nicht benachteiligen. Für Überstunden, durch die die 10-Stunden- oder 50-Stunden-Grenze überschritten wird, entscheiden Sie allein, ob sie ausbezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten werden (§ 10 Abs. 4 AZG).

Was bekomme ich dafür?

Für jede Überstunde gebührt mindestens ein Zuschlag von 50 % auf den Überstundengrundlohn (§ 10 AZG). Ein geringerer Zuschlag ist nicht zulässig.

Zeitausgleich statt Geld? Das ist möglich – aber nur, wenn Sie es vereinbart haben (schriftlich, mündlich oder durch gelebte Praxis). Dabei gilt:

  • Eine Überstunde mit 50 % Zuschlag entspricht 1,5 Stunden Freizeit – der Zuschlag muss im Zeitausgleich enthalten sein.
  • Eine reine 1:1-Abgeltung ohne Zuschlag ist verboten. Auch bei einer solchen Vereinbarung muss der Zuschlag bezahlt oder zusätzliche Freizeit gewährt werden.

Grundregel: Steht nichts anderes im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Vertrag, werden Überstunden in Geld ausbezahlt.

In vielen Branchen sehen Kollektivverträge höhere Zuschläge vor – etwa 100 % für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsüberstunden. Details dazu finden Sie in unserem Überblick zu Zuschlägen in Österreich.

Wann muss Zeitausgleich erfolgen?

Wurde kein Ausgleichstermin im Voraus vereinbart, muss der Zeitausgleich für alle Überstunden eines Kalendermonats innerhalb von sechs Monaten nach Monatsende gewährt werden (§ 19f AZG).

Endet das Arbeitsverhältnis und besteht noch ein Zeitguthaben, muss es in der Regel ausbezahlt werden (§ 19e AZG) – es sei denn, der Kollektivvertrag sieht vor, die Kündigungsfrist um das Guthaben zu verlängern und den Ausgleich in dieser Zeit zu verbrauchen.

Verfallsfristen – nicht vergessen!

Offene Überstunden sollten Sie zeitnah geltend machen. Viele Kollektivverträge und Dienstverträge sehen Verfallsfristen vor – oft 3 bis 6 Monate. Wird der Anspruch nicht rechtzeitig eingefordert, kann er verloren gehen.

Gibt es keine solche Frist, gilt die gesetzliche Verjährung von drei Jahren. Trotzdem empfiehlt die Arbeiterkammer: offene Stunden schriftlich und rasch anmelden und dokumentieren.

Kollektivvertrag beachten

Die gesetzlichen Regeln sind die Untergrenze – der Kollektivvertrag kann oft günstigere Bedingungen vorsehen: höhere Zuschläge, andere Standard-Abgeltung (Geld oder Freizeit), Regeln zu Mehrarbeit, Gleitzeit oder Durchrechnung.

Die Details variieren stark nach Branche. Dieser Artikel erklärt die gesetzliche Basis – für Ihren konkreten Fall lohnt sich ein Blick in den anwendbaren KV oder eine Beratung bei der Arbeiterkammer.

Warum saubere Zeiterfassung wichtig ist

Überstunden lassen sich nur fair vergüten, wenn die Normalarbeitszeit pro Person stimmt und jede geleistete Stunde lückenlos erfasst ist. Sonst entstehen schnell Streitfälle – bei der Abrechnung, bei Verfallsfristen oder bei behördlichen Prüfungen.

Zeitgeist erkennt Überstunden automatisch auf Basis der hinterlegten Normalarbeitszeit – egal ob Vollzeit, Teilzeit oder individuelle Modelle. Monatsberichte für die Lohnverrechnung sind auf Knopfdruck fertig, und die Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG ist damit gleich mit erfüllt.

Kurz zusammengefasst

  • Überstunden = mehr als 8 Stunden am Tag oder 40 Stunden pro Woche; davor kann Mehrarbeit liegen.
  • Es gibt keine allgemeine gesetzliche Pflicht zu Überstunden – nur bei vertraglicher Grundlage oder gesetzlich zugelassenen Ausnahmen.
  • Maximal 20 Überstunden/Woche; absolut 12h/Tag und 60h/Woche; langfristig 48h/Woche im 17-Wochen-Durchschnitt.
  • Ab 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden pro Woche dürfen weitere Überstunden ohne Begründung abgelehnt werden; für Stunden darüber hinaus wählen Sie Geld oder Zeitausgleich.
  • Mindestens 50 % Zuschlag; Zeitausgleich nur bei Vereinbarung (1 Überstunde = 1,5 Stunden Freizeit).
  • Standard: Auszahlung in Geld, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  • Verfallsfristen im KV/Vertrag beachten und offene Stunden rechtzeitig schriftlich geltend machen.

Überstunden sind in Österreich klar geregelt – im Alltag aber nur dann fair und rechtssicher, wenn Normalarbeitszeit, geleistete Stunden und Abgeltung sauber dokumentiert sind. Wer die Grundlagen kennt und die Zeiterfassung digital abbildet, spart sich unnötige Diskussionen.