
Zuschläge in Österreich – ein kurzer Überblick
Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge in Österreich – was gesetzlich gilt, was der Kollektivvertrag regelt und wie Zuschläge steuerlich behandelt werden.
Wenn man fleißig an einem Sonntag oder Feiertag arbeitet muss man dafür etwas mehr entlohnt werden, oder? Wie viel denn? Gilt das bei Überstunden auch? Ab welcher Überstunde? Und was ist mit Gleitzeit? Das kann schnell kompliziert werden. Kurzgesagt: in Österreich regeln das großteils die Kollektivverträge. Hier ein kompakter Überblick.
Was sind Zuschläge?
Ein Zuschlag ist ein prozentueller oder fixer Aufschlag auf den Grundlohn, der für Arbeit unter besonderen Bedingungen gebührt – etwa zu ungünstigen Zeiten oder über die Normalarbeitszeit hinaus. Der Anspruch kann sich aus dem Gesetz, dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.
Gesetzlich einheitlich geregelt ist in Österreich nur wenig. Die genaue Höhe der meisten Zuschläge steht im jeweils anwendbaren Kollektivvertrag – und der unterscheidet sich von Branche zu Branche.
Überstundenzuschlag
Der einzige gesetzlich fix verankerte Zuschlag ist der Überstundenzuschlag. Nach § 10 Arbeitszeitgesetz (AZG) beträgt er mindestens 50 % auf den Überstundengrundlohn. Ein geringerer Zuschlag ist nicht zulässig.
- 50 % für „normale" Überstunden tagsüber
- 100 % sehen viele Kollektivverträge für Überstunden in der Nacht (z. B. ab 20 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen vor
Kollektivverträge dürfen also über das gesetzliche Minimum hinausgehen – und tun das in der Praxis regelmäßig.
Sonderfall Gleitzeit
Bei Gleitzeit (§ 4b AZG) gelten beim Überstundenzuschlag andere Regeln. Da Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Arbeitszeit innerhalb des vereinbarten Rahmens selbst einteilen, sind freiwillige Mehrstunden, die ins Gleitzeitguthaben wandern, keine Überstunden – sie werden 1:1 als Zeitguthaben abgebaut, ohne Zuschlag.
Ein Überstundenzuschlag fällt erst an, wenn
- der Arbeitgeber Stunden ausdrücklich anordnet,
- die zulässigen Tages- oder Wochenhöchstgrenzen überschritten werden, oder
- am Ende der Gleitzeitperiode Guthaben über die übertragbare Grenze hinaus ausbezahlt wird.
Die zeitbezogenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben hingegen unberührt: Sie hängen davon ab, wann gearbeitet wird, und gelten in der Gleitzeit ganz normal weiter.
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge
Für Arbeit zu besonderen Zeiten gibt es keinen einheitlichen gesetzlichen Prozentsatz. Maßgeblich ist der Kollektivvertrag, der typischerweise vorsieht:
- Sonntagsarbeit: in der Regel ein Zuschlag von 100 %
- Feiertagsarbeit: richtet sich nach dem Arbeitsruhegesetz; wer am Feiertag arbeitet, erhält zusätzlich zum Feiertagsentgelt das geleistete Arbeitsentgelt, viele Kollektivverträge ergänzen einen Zuschlag von bis zu 100 %
- Nachtarbeit: oft als fixe Sondervergütung pro Stunde oder als Prozentzuschlag, abhängig von der im Kollektivvertrag definierten Nachtzeit (häufig 22–6 Uhr oder 20–6 Uhr)
Welche Zeitfenster als „Nacht" gelten und wie hoch der Zuschlag ausfällt, variiert spürbar zwischen den Branchen.
Steuerliche Behandlung
Bestimmte Zuschläge sind in Österreich steuerlich begünstigt. Nach § 68 EStG gilt:
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (samt damit zusammenhängender Überstundenzuschläge) sind gemeinsam mit Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bis 400 € pro Monat steuerfrei – bei überwiegender Nachtarbeit bis 600 €
- Für reine Überstundenzuschläge von 50 % gibt es ab 2026 einen eigenen Freibetrag von 170 € pro Monat (für maximal 15 Zuschläge)
- Überstundengrundlöhne sind dagegen immer voll steuerpflichtig, und alle Zuschläge unterliegen der Sozialversicherungspflicht
Voraussetzung für die Begünstigung ist eine lückenlose Arbeitszeiterfassung, die belegt, wann und in welchem Umfang die zuschlagspflichtige Arbeit tatsächlich geleistet wurde.
Warum es kompliziert wird
Die eigentliche Herausforderung liegt nicht in den einzelnen Regeln, sondern in ihrem Zusammenspiel. Eine Überstunde am Sonntagabend kann gleichzeitig Überstunden-, Sonntags- und Nachtzuschlag auslösen – und ob diese kumulieren oder der jeweils höhere gilt, hängt wieder vom Kollektivvertrag ab. Dazu kommen unterschiedliche Zeitgrenzen, Mindestbeträge und betriebsinterne Sonderregelungen.
Ohne saubere Zeiterfassung und klare Berechnungslogik wird daraus schnell Handarbeit – fehleranfällig und zeitraubend.
Zuschlagsprofile in Zeitgeist
Genau hier setzen die Zuschlagsprofile in Zeitgeist an: Sie können damit konfigurieren, wie Zuschläge berechnet werden – sowohl entsprechend Ihrem Kollektivvertrag als auch nach internen betrieblichen Regelungen. Dadurch ist auch Abbildung komplexer Bedingungen für Zuschläge möglich (z.B. ortsgebunden kombiniert mit einer bestimmten Anzahl an geleisteten Stunden). So werden die richtigen Zuschläge automatisch und nachvollziehbar ermittelt.